Steuerfrei schenken bzw. vererben

Schenken statt vererben und dabei Steuern sparen

Schenkungen und Erbschaften müssen in Deutschland mittels Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer versteuert werden. Trotz hoher Schenkungsfreibeträge bzw. Erbschaftssteuerfreibeträge fallen diese steuerlichen Belastungen oft stark ins Gewicht. Es gibt Möglichkeiten, wie Sie die Schenkungssteuer bzw. Erbschaftssteuer gesetzeskonform umgehen und Steuern sparen können - und zwar unabhängig an wen Sie Ihr Vermögen übertragen!

Freibeträge für Schenkungs- und Erbschaftssteuer

Ehepartner dürfen sich 500.000 € steuerfrei schenken oder vererben. Wer allerdings unverheiratet zusammenlebt, kann dem Partner nur bis zu 20.000 € übertragen, ohne dass der Fiskus kassiert. Steuerfrei an die eigenen Kinder zu verschenken bzw. zu vererben ist bis zu einem Freibetrag von 400.000 € möglich.

Zum Schenkungswert bzw. zur Erbmasse zählen Vermögen wie z.B. Bargeld, Kontoguthaben, Wertpapierdepots und Sachwerte wie Autos oder Immobilien.


Der Freibetrag der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenkendem und Beschenktem bzw. Erblasser und Erben. Eingeteilt wird das in Steuerklasse I - III:

Verwandtschaftsgrad Freibetrag Steuerklasse
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner 500.000 € I
Leibliche und adoptierte Kinder, Stiefkinder 400.000 € I
Enkelkinder, Stiefenkel 200.000 € I
Eltern, Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder 20.000 € II
Lebensgefährten, Freunde, Geschäftspartner und weitere 20.000 € III

Anschließend richtet sich der Steuersatz zusätzlich zur Steuerklassen nach der Höhe der Schenkung bzw. des Erbes:

Wert der Schenkung bis einschließlich Steuersatz nach Steuerklasse
  I II III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
Über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Stand: 22.04.2024

Die Freibeträge klingen hoch, mit einem Immobilienbesitz kommen jedoch viele mit ihren Schenkungen bzw. ihrer Erbmasse über diese Beträge. Das Privatvermögen, welches über diese Freibeträge hinaus übertragen wird, muss besteuert werden. Je nach Steuerklasse kann der Steuersatz bis zu 50% betragen!

Klassische Vermögensübertragung - Ein praktisches Beispiel

Eine alleinstehende Person erhält ein Privatvermögen im Wert von 750.000 € von der Mutter geschenkt. Es gilt ein Freibetrag von 400.000 €, der vom Schenkungswert der Immobilie abgezogen wird. Die Differenz von 350.000 € muss in diesem Fall mit 15 % versteuert und auf einen Schlag ans Finanzamt abgeführt werden.

Schenkungssteuer:    52.500 €

So sparen Sie Steuern beim Schenken oder Vererben

Es gibt beim Erben und Schenken begünstigungsfähiges Vermögen. Um den generationsübergreifenden Fortbestand von Unternehmen zu fördern, hat der Gesetzgeber Betriebsvermögen zu Schonungsvermögen erklärt und weitreichende Erleichterungen festgesetzt. Von diesen Regelungen profitieren auch Anleger in gewerbliche unternehmerische Beteiligungen
Bei den genannten Investments handelt es sich um geschlossene Immobilienfonds (AIF), die in (Wohn-)Immobilien investieren und damit für ihre Anleger eine Rendite erzielen. Die Einkünfte daraus stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, was die Steuerbegünstigung erst möglich macht.

Bei einer Weitergabe Ihres Vermögens in Form einer Geldanlage in AIFs mit Einkünften aus Gewerbebetrieb können anfallende Erbschafts- oder Schenkungssteuern reduziert oder ganz vermieden werden!

Dabei schlagen Sie zwei Fliegen mit einer Klappe:

  1. Geld rentabel anlegen

und

  1. erb- bzw. schenkungsfreie Übertragung auf Ihre Lieben

Steueroptimierte Vermögensübertragung - Unser Beispiel

Im Beispielfall schenkt die Mutter ihr Vermögen diesmal in Form einer prämienberechtigten Beteiligung mit einer Zeichnungssumme von 750.000 € an den Nachkömmling. Durch die Eigenschaft des Betriebsvermögens als begünstigtes Vermögen können 85 % steuerfrei übertragen werden und durch Anwendung eines zusätzlichen Abzugsbetrags zahlt das beschenkte Kind keine Steuer.

Schenkungssteuer:    0 €

Mit diesen Geldanlagen sparen Sie Schenkungs- und Erbschaftssteuern

So einfach funktioniert's

  1. Investment günstiger zeichnen
  2. Investment steuerbegünstigt übertragen
  3. Steuern sparen

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Häufige Fragen

Eine Haltefrist besteht nicht. Fondsübertragungen sind in der Regel zum Geschäftsjahresende möglich (31.12.). Innerhalb einer Zwei-Jahresfrist getätigte Umschichtungen gelten allerdings als junges Verwaltungsvermögen und werden somit nur zum Teil begünstigt.

Betriebsvermögen wird von der Schenkungssteuer bzw. der Erbschaftssteuer "verschont". Überträgt jemand sein Betriebsvermögen, darf er zwischen zwei Verfahren wählen.

Das häufigste Modell ist die Regelverschonung:
Der Verschonungsabschlag beträgt bei der Regelverschonung 85% des Betriebsvermögens, wenn der Beschenkte bzw. der Erbe das Unternehmen (in diesem Fall die Geldanlage) 5 Jahre behält. Zusätzlich wird ein Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 € gewährt.

Optionsverschonung:
Es ist auch eine vollständige Verschonung möglich, was an weitere Bedingungen geknüpft ist.

Die Freibeträge des Beschenkten / Erben werden dabei nicht angetastet.

Es können Kosten seitens des Treuhänders entstehen. Fragen Sie uns nach den Kosten, wir hören gerne für Sie nach.

Kontakt

Der Beschenkte erzielt künftig Einkünfte aus Gewerbebetrieb - genau wie der Schenkers zuvor. Er führt die Verlustvorträge des Schenkers fort und muss erst nach Verbrauch der Verlustvorträge Einkommensstuer auf seine Gewinnanteile am Fonds zahlen.

Mit der Absicht, eine Rendite zu erzielen, investiert eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) in mehrere Sachwerte oder geht ein Großprojekt an, wie z.B. in den Bau eines großen Hotels. Es wird ein geschlossener Immobilienfonds gegründet.

Ablaufphasen von geschlossenen Fonds

  1. Platzierungsphase:
    Die Kapitalverwaltungsgesellschaft sammelt das notwendige Kapital bei den Anlegern ein. Nach Ablauf der Platzierungsfrist oder bei Erreichen der geplanten Platzierungssumme ist es nicht mehr möglich, sich zu beteiligen (daher der Begriff: "geschlossener Fonds"; Synonym: "geschlossene Beteiligung").
  2. Bewirtschaftungsphase:
    Das Spezialisten-Team der KVG tätigt Investitionen im Namen der Anleger, verwaltet und bewirtschaftet die Werte. Manchmal werden auch Maßnahmen zur Qualitätserhaltung und -verbesserung durchgeführt (z.B. Renovierungen). Gegen Ende der Laufzeit werden die Sachwerte oft wieder veräußert, woraus sich eine weitere Rendite für die Anleger ergibt.
  3. Auszahlungsphase:
    Nach einer gewissen Laufzeit oder nach Beendigung des Projektes zahlt die KVG das investierte Kapital zzgl. der erwirtschafteten Gewinne an die Anleger zurück. Oft werden die laufenden Erträge aus dem Investitionsobjekt schon vor Auflösung des Fonds in monatlichem oder jährlichem Rhythmus an die Anleger ausgezahlt.

Mit Sachwerten können oft höhere Renditen erzielt werden, als am Geld- und Kapitalmarkt mit seinem momentan herrschenden Niedrigzinsniveau.

Mehr erfahren

Bei Fragen zu einer Geldanlage mit anschließender Übertragung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!

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Rechtlicher Hinweis: Konsultieren Sie in steuerrechtlichen Fragen im Zweifel Ihren Steuerberater, da nur er vollumfänglich Ihre persönliche Situation kennt.

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